AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GLAS & RAHMEN GmbH für Lieferungen und Leistungen

1. Allgemeines:

1.1. Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen (AGB) in jeweils geltender Fassung, diese haben auch dann Gültigkeit, wenn wir uns nicht ausdrücklich auf diese bei Vertragsabschluss berufen sollten.

1.2. Ein Ausschluss oder eine Abbedingung unserer AGB, auch teilweise, ist nicht möglich. Von diesen abweichende oder diesen entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben für uns keine Gültigkeit.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen unserer AGB ganz oder teilweise ungültig sein, wird dadurch die Gültigkeit deren sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige Bestimmung ist durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

1.4. Neben diesen AGB gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen subsidiär die einschlägigen ÖNORMEN, insbesondere die ÖNORM      B 2227, soweit unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen keine besonderen Regelungen enthalten.

2. Auftragsgrundlagen:

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Für uns ist lediglich unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Abänderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen ausnahmslos zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.2. Auf unsere Verträge sind anzuwenden

  1. unsere schriftliche Auftragsbestätigung
  2. unsere AGB
  3. die einschlägigen ÖNORMEN welche bei uns zur Einsichtnahme aufliegen.

Im Falle von Widersprüchen ist die vorstehende Reihenfolge der Vertragsinhalte maßgeblich.

2.3. Angaben über Maße, Gewichte, Farben, Materialien, Leistungen etc. sind für uns nur dann verbindlich, wenn in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung darauf ausdrücklich Bezug genommen wird.

2.4. Bei Bestellungen aufgrund von Mustern, Farb- oder Qualitätsvorgaben, kann es bei der Lieferung zu Abweichnungen in Farbe, Qualität oder sonstigen Bereichen kommen, für welche wir weder Haftung noch Gewähr übernehmen. Wir sind bemüht auftragskonform zu liefern.

2.5. In unseren Auftragsbestätigungen angegebene Liefer- oder Ausführungstermine sind voraussichtliche und für uns nicht verbindlich. Wir sind aber bemüht diese Termine einzuhalten. Aus deren Überschreitung steht dem Auftraggeber lediglich bei grobem Verschulden ein Anspruch uns gegenüber zu, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor.

3. Vertragsabschluss

3.1. Der Vertrag mit dem Auftraggeber gilt mit dem Zugehen unserer schriftlichen Auftragsbestätigung an diesen abgeschlossen.

3.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit und Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung und unserer schriftlichen Bestätigung.

3.3. Als Auftragsbestätigung gilt auch die Übermittlung unserer Rechnung.

4. Preise:

4.1. Unser Preise verstehen sich grundsätzlich netto, also exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soferne diese nicht ausdrücklich brutto angeboten werden.

4.2. Unsere Angebote und Vereinbarungen mit uns über Preise sind freibleibend und beziehen sich stets nur auf unsere namentlich angeführten eigenen Leistungen und, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur auf Leistungen üblicher Ausführung und üblichen Umfangs bei üblichen örtlichen Verhältnissen.

4.3. Bedingung für die Gültigkeit unserer angebotenen Preise ist, dass die Positionen unseres Angebotes vom Umfang unverändert bleiben. Grundlagen unserer angebotenen Preisen sind

  1. die zum Zeitpunkt der Angebotslegung gültigen Kosten, insbesondere die Lohn- und Materialkosten, wie auch die Kosten unserer Zulieferer, allfällige Erhöhungen dieser Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung und Leistung berechtigen uns die angebotenen Preise entsprechend anzupassen und die Mehrkosten zu verrechnen;
  2. dass etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig durchgeführt sind und dass wir unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich und durchgehend ohne Behinderung erbringen können.

4.4. Unsere Angebote basieren auf den Angaben des Auftraggebers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Sich daraus ergebende Differenzen gehen zu alleinigen Lasten des Auftraggebers und berechtigen uns zu entsprechender Nachverrechnung.

4.5. Wir sind berechtigt abweichend zu unserem Angebot ein Mehr an Mengen, Maßen, Materialien, Leistungen etc. zu verrechnen, wenn diese zur Erfüllung des Auftrages erforderlich waren und tatsächlich angefallen sind.

5. Leistungsstörungen:

5.1. Wird uns ein Auftrag wieder entzogen oder treten wir aus Gründen, welche der Auftraggeber zu verantworten hat, oder aus sonstigen wichtigen Gründen, oder aufgrund dessen Zahlungsverzug, oder wegen Gefährdung unserer Forderungen aufgrund der Vermögenslage des Auftraggebers vom Vertrag zurück, oder wird der Vertrag aus derartigen Gründen aufgelöst, oder stellen wir aus derartigen Gründen unsere Leistungen ein oder schieben sie auf, steht uns Anspruch auf Schadenersatz, auf Ersatz unserer sämtlichen Aufwendungen sowie der unserer Lieferanten, und auf Ersatz des entgangenen Gewinnes zu. Ersatz für Gewinnentgang gebührt uns ohne Nachweis zumindest in Höhe des Hälftebetrages der vereinbarten Bruttovertragssumme.

5.2. Der Auftraggeber hat uns darüber hinaus in diesen Fällen über unsere Aufforderung bereits gelieferte Ware unverzüglich zurückzustellen und für eine eventuell eingetretene Wertminderung der Ware Ersatz zu leisten.

5.3. Eine Gefährdung unserer Forderungen aufgrund der Vermögenslage des Auftraggebers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber uns gegenüber in Zahlungsverzug, gleich welcher Höhe, ist, gegen den Auftraggeber Exekution geführt wird, gegen diesen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, oder sonstige begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen.

6. Lieferungen:

6.1. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

  1. Datum unserer letzten Auftragsbestätigung;
  2. Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen aus dem Vertragsverhältnis;
  3. Datum, an dem wir eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhalten haben und /oder ein zu erstellendes Akkreditiv zu unseren Gunsten eröffnet worden ist.
  4. Datum der Lieferung unserer Zulieferer.

6.2. Teil- und Vorlieferungen durch uns sind zulässig und müssen angenommen werden.

6.3. Nicht zustellbare, nicht angenommene oder nicht termingerecht abgeholte Lieferungen werden von uns auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers  verwahrt.

6.4. Verzögert sich die vereinbarte Lieferung aus wichtigem Grund (siehe dazu auch unten zu „16. Wichtige Gründe“), so wird die vereinbarte Lieferfrist angemessen verlängert und hat uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene, zumindest 6 wöchige, Nachfrist zu setzen. Diese Nachfrist läuft ab Zugehen der schriftlichen Nachfristsetzung. Kann die Nachfrist von uns aus wichtigem Grund nicht eingehalten werden, gilt ebenso vorstehende Regelung.

6.5. Wird eine Nachfrist zur Lieferung von Waren von uns infolge eines uns anzulastenden groben Verschuldens nicht eingehalten, hat der Auftraggeber uns bezüglich der nicht gelieferten Waren eine Nachfrist von 10 Tagen zu setzen. Nach deren   fruchtlosem Ablauf kann er vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller hat in diesem Fall lediglich das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren allenfalls bereits geleisteten Zahlungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, auf entgangenen Gewinn, auf Ersatz mittelbarer Schäden und Folgeschäden sowie auf Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter sind ausgeschlossen.

6.6. Die Gefahr an der bestellten Ware geht bereits mit der Verladung zur Zustellung an den Auftraggeber auf den Auftraggeber über.

7. Zahlungsbedingungen:

7.1. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung sind unsere Rechnungen sofort und abzugsfrei zu bezahlen. Bei schriftlicher Vereinbarung eines Zahlungsziels ist Zahlung entsprechend dem vereinbarten Zahlungsziel zu leisten.

7.2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist maßgeblich deren Eingehen auf unserem Konto.

7.3. Skontovereinbarungen bedürfen ausnahmslos der Schriftform. Ohne schriftliche Skontovereinbarung ist kein Skontoabzug zulässig.

7.4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen und sind uns sämtliche eigene Mahnkosten (mindesten € 40,00), wie auch die Mahnkosten unseres Rechtsfreundes oder eines beauftragten Inkassobüros, sowie sämtliche gerichtlichen Kosten für die Forderungsbetreibung zu ersetzen.

7.5. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers, auch mit Zahlungen aus einem anderen Vertrag, oder wenn die Vermögenslage des Auftraggebers unsere Forderungen gefährdet, sind wir berechtigt, ohne daß dem Auftraggeber daraus irgendwelche Ansprüche uns gegenüber erwachsen würden, unsere Lieferungen und Leistungen einzustellen oder aufzuschieben, und/oder vom Vertrag zurückzutreten. In allen diesen Fällen werden alle unsere bis dahin noch nicht fälligen Forderungen – auch aus anderen Verträgen – sogleich fällig. Bei Einstellung oder Aufschiebung unserer Lieferungen und Leistungen ohne gleichzeitigem Vertragsrücktritt unsererseits, werden die eingestellten/aufgeschobenen Lieferungen und Leistungen nach unserer Wahl erst wieder nach Bezahlung aller – auch noch nicht fälligen – Forderungen oder Bestellung einer ausreichenden Sicherheit wieder aufgenommen.

7.6. Bei Zahlungsverzug sind bereits erbrachte Leistungen unsererseits, auch wenn ein anderes Zahlungsziel vereinbart gewesen wäre, sofort zur Zahlung fällig.

7.7. Bei Zahlungsverzug, gleich welcher Höhe, treten sämtliche Skontovereinbarungen außer Kraft.

7.8. Eingehende Gelder werden vorerst auf Nebengebühren (Zinsen und Kosten) und dann auf Hauptsache verrechnet und zwar beginnend mit den ältesten Fälligkeiten.

7.9. Ausstehende Gutschriften der Firma GLAS & RAHMEN GmbH können nur in Form von Warengutschriften jedoch nicht in bar abgelöst werden.

8. Sicherheiten:

Wir sind berechtigt vor oder auch nach Vertragsabschluss jederzeit die Beibringung einer ausreichenden Sicherheit durch den Auftraggeber zu verlangen und bis zur Stellung einer solchen unsere Lieferungen und Leistungen abzulehnen / aufzuschieben. Durch ein solches Verlangen und die Ablehnung / Aufschiebung unsere Lieferungen und Leistungen geraten wir nicht in Verzug, wir sind vielmehr berechtigt, falls der Auftraggeber die Abnahme der Lieferungen und Leistungen, die Zahlung oder die Stellung der Sicherheit verzögert, diesen in Verzug zu setzen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu verfahren.

9. Eigentumsvorbehalt:

9.1. Unsere Lieferungen und Leistungen bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung (Hauptsache, Zinsen und Kosten) unserer Eigentum.

9.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu veräußern oder aus welchem Rechtsgrund auch immer an Dritte weiterzugeben. Wird dennoch entgegen diesem Verbot Ware veräußert oder weitergegeben, sind ausschließlich wir berechtigt alle Rechte gegenüber dem Dritten geltend zumachen und die Forderungen unseres Auftraggebers einzuziehen.

9.3. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wird berechtigt, dem Auftraggeber bereits gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen wieder zurückzuholen und dazu die Örtlichkeiten, wo sich die Ware befindet, zu betreten. Daraus erwächst dem Auftraggeber kein Anspruch uns gegenüber.

9.4. Bei Pfändung unserer Ware oder deren sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte hat der Auftraggeber bei sonstigem Schadenersatz auf eigene Kosten – ohne Anspruch auf Rückersatz – unser Eigentumsrecht geltend zu machen, alle zur Sicherung unserer Rechte und Freilassung unserer Ware erforderlichen Veranlassungen zu treffen und uns unverzüglich zu verständigen.

10. Gewährleistung:

10.1. Dauer der Gewährleistung:

10.1.1. Die Gewährleistungsfrist (für offensichtliche und versteckte Mängel) für unsere Lieferungen und Leistungen beträgt ausnahmslos 6 Monate, und zwar auch dann, wenn sich Gewährleistungsansprüche auf unbewegliche Sachen beziehen.

10.1.2. Diese Frist beginnt mit Lieferung bzw. Leistung durch uns zu laufen.

10.1.3. Eine Mängelbehebung durch uns hat für die von diesem Mangel nicht betroffenen Teile unserer Lieferungen und Leistungen im Bezug auf die Dauer dieser Gewährleistungsfrist keine rechtliche Folgen, sie führt insbesondere zu keiner Unterbrechung oder Verlängerung dieser Gewährleistungsfrist hinsichtlich dieser Teile.

10.2. Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen:

10.2.1. Unsere Lieferungen und Leistungen müssen vom Auftraggeber oder dem Verantwortlichen unverzüglich auf allfällige Mängel hin überprüft werden. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich bei der Ablieferung / Leistungserbringung zu rügen, ansonsten gelten sie als genehmigt und besteht für diese kein Gewährleistungs- oder sonstiger Anspruch. Ist der Mangel im Zeitpunkt der Ablieferung / Leistungserbringung trotz Überprüfung nicht erkennbar (versteckter Mangel), ist ein allfälliger Mangel unverzüglich bei Erkennbarkeit zu rügen.

10.2.2. Eine Mängelrüge hat uns gegenüber bei sonstigem Ausschluss innerhalb der 6-monatigen Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Die Rüge ist nur dann rechtzeitig, wenn uns diese spätestens am letzten Tag der Frist zugegangen ist.

10.3. Form der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen:

10.3.1. Ein Mangel ist ausnahmslos schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art des Mangels zu rügen.

10.3.2. Eine nicht frist- oder formgerechte Mängelrüge führt zum Erlöschen eines allenfalls zurecht bestehenden Gewährleistungsanspruches.

10.4. Umfang der Gewährleistungspflicht:

10.4.1. Wir stehen dafür ein, dass unsere Lieferungen und Leistungen die im geschäftlichen Verkehr üblicherweise vorausgesetzten oder ausdrücklich mit uns vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Die Haftung für Werbeaussagen oder sonstigen öffentlichen Äußerungen i.S.d § 922 Abs.2 ABGB ist ausgeschlossen.

10.5. Art der Gewährleistungsansprüche:

10.5.1. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers uns gegenüber sind auf Verbesserungsansprüche beschränkt. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausnahmslos ausgeschlossen.

10.5.2. Sollten darüber hinaus Gewährleistungsansprüche bestehen, so obliegt uns das Wahlrecht, und leisten wir nach unserer Wahl Gewährleistung durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung.

10.6. Genereller Ausschluß von Gewährleistung:

10.6.1. Generell ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche in folgenden Fällen:

  1. bei Nichteinhaltung der Einbau-, Betriebs-, Pflege- oder Wartungsanweisungen, insbesondere bei unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Verwendung;
  2. bei mangelnder Instandhaltung;
  3. bei Abnutzung, die auch mit bestimmungs- und sachgemäßem Gebrauch verbunden ist (natürliche Abnützung), das gilt insbesondere für Verschleißteile wie Beschläge, Laufrollen etc.;
  4. bei nicht von uns, selbst oder ohne unsere Zustimmung durchgeführter Nachbesserung, Veränderung, Reparatur etc.;
  5. bei Glasbruch.

10.7. Einschränkung der Gewährleistung:

10.7.1. Für diejenigen Teile unserer Lieferungen und Leistungen, die wir von Zulieferern bezogen haben, leisten wir nur Gewähr in dem Umfang, als auch wir gegenüber den Zulieferern Gewährleistungsansprüche  haben. Falls wir ein Produkt aufgrund von Maßangaben, Zeichnungen oder Mustern des Auftraggebers anfertigen, beschränkt sich unsere Gewährleistung darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben und Anweisungen des Auftraggebers erfolgt ist. Der Auftraggeber hat uns in diesen Fällen hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Rechten Dritter schad- und klaglos zu halten.

10.7.2. Keine Gewährleistung: Achtung, bei Verwendung von Einscheibensicherheitsglas (ESG) kann es unter Umständen zu sogenannten Spontanbrüchen kommen. Diese können durch Nickelsulfid Einschlüsse im Glas hervorgerufen werden. Auch bei Einsatz von ESG-H bzw. Gläsern bei denen ein Heißlagertest (Heat -Soak-Test) durchgeführt wurde, kann ein Spontanbruch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das Restrisiko beträgt statistisch gesehen 0,0001 %. Auf Kundenwunsch und Kundenkosten kann ein H-Test angeboten werden um die Gefahr eines Spontanbruches weiter zu reduzieren.

Solche Spontanbrüche bewegen sich NICHT im Rahmen der Gewährleistung.

10.7.3. Bei Switchgläsern  wird eine Abdeckung der Glaskanten mittels Flachmaterial empfohlen, weil eine 15 bis 20 mm breite inaktive Glaskante entstehen kann.  Das Aufbringen des Flachmaterials darf nur von Mitarbeitern von Glas & Rahmen gemacht werden bzw. mittels von uns empfohlenen Kleber.

10. 8. Ort der Mängelbehebung:

10.8.1. Die Mängelbehebung erfolgt nach unserer Wahl entweder an dem Ort der Erbringung unserer Leistungen bzw. Ablieferung der Ware, oder – sofern dies technisch machbar ist – in unserem Unternehmen. Sofern aber die Mängelbehebung an einem anderen Ort vorzunehmen ist oder vom Auftraggeber an einem anderen Ort begehrt wird, hat der Auftraggeber  sämtliche damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.

10.9. Frist zur Erfüllung der Gewährleistung:

10.9.1. Im Falle einer Mängelrüge ist uns eine angemessene Frist einzuräumen, den Mangel vor Ort im erforderlichen Ausmaß zu prüfen und dabei auch unsere Zulieferer oder sonstige Dritte einzubeziehen. Unser Auftraggeber hat uns dazu Zutritt zu den Örtlichkeiten, wo sich die Ware befindet oder die Leistungen erbracht wurden, zu gewähren. Nach erfolgter Prüfung haben wir berechtigte Gewährleistungsansprüche  innerhalb angemessener Frist zu erfüllen.

10.9.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mängel durch Dritte beheben zu lassen. Kosten für Provisorien, eigene Leistungen des Auftraggebers oder Drittvornahmen werden von uns nicht ersetzt.

10.10. Reinigungsempfehlungen

Werterhaltung – Alle Baustoffe, wie Fensterrahmen, Anstriche, Dichtstoffe bzw. Profildichtungen, unterliegen einem natürlichen Alterungs-prozess. Zur Aufrechterhaltung des Garantieanspruchs und zur Verlängerung der Lebensdauer des Isolierglases ist es unumgänglich, regelmäßige Funktionsprüfungen durchzuführen. Alle notwendigen Wartungsarbeiten, wie Erneuerung des Fensterrahmenanstrichs, Überprüfung der Abdichtung Fensterrahmenisolierglas oder Glas, der Lüftungs- und der Dampf-druckausgleichsöffnungen usw. müssen rechtzeitig und regelmäßig vorgenommen werden.

Oberflächenschäden – Zahlreiche Faktoren können zur Beschädigung von Glasoberflächen führen. Schutzmaßnahmen sind aufgrund der vor Ort bestehenden Verhältnisse zu ergreifen.

Schweiß- bzw. Schleifarbeiten im Fensterbereich erfordern einen wirksamen Schutz der Glasoberfläche gegen Schweißperlen, Funkenflug u.ä.

Verätzung / Auslaugung – Oberflächenverätzungen der Glasscheibe können durch Chemikalien eintreten, die in Baumaterialien und Reinigungsmitteln enthalten sind. Insbesondere bei Langzeiteinwirkungen führen solche Chemikalien (z.B. Erdalkalien, saure Lösungen) zu bleibenden Verätzungen. Die gilt auch für frischen Beton, Putz, Kalk usw., wenn diese Materialien mit der Glasoberfläche in Kontakt kommen.

Wasserschäden – Auch die Langzeiteinwirkung von Wasser kann zu Oberflächenschäden führen, insbesondere dann, wenn vor der Baureinigung lange Zeit eine starke Verschmutzung auf die Scheiben eingewirkt hat. Scheiben müssen regelmäßig gereinigt werden, u.U. auch während der Bauphase.

Schlierenbildung auf Glasoberflächen durch Abrieb von Verglasungsdichtstoffen – In manchen Fällen wird nach dem Einbau von Verglasungen, nach dem Reinigen, auf der äußeren und inneren Glasoberfläche Schlierenbildung festgestellt, die sich schwer beseitigen lässt. Besonders deutlich sichtbar wird dieser Effekt wenn Sonnenlicht direkt auf die Verglasung trifft. Erfahrungsgemäß handelt es sich bei Schlierenbildung um Kontamination der Glasoberflächen durch Dichtstoffbestandteile und/oder Dichtstoffinhaltsstoffe, die durch mechanische Belastung (Abrieb) z. B. bei der Fensterreinigung entstehen kann. Bei einer Glasabdichtung mit Trockenverglasungsprofilen kann Gleitmittelauf den Profilen den gleichen Effekt hervorrufen.

Ist es zu einer Verunreinigung der Glasoberflächen gekommen ist man allenfalls mit Spezial-Reinigungsmitteln wie z.B. Glaspoliermittel unter hohem Arbeitsaufwand in der Lage ein schlierenfreies Glas zu erhalten. Bei Beschichtungen auf der Außenseite der Verglasung scheidet dieses Verfahren aber aus. Wird die Fensterfläche erneut gereinigt besteht die Gefahr dass vom Verglasungsdichtstoff aus erneut eine Kontamination stattfindet.

Grundsätzlich sollte die Reinigung der Dichtstoffoberfläche mit einem feuchten, weichen Stofftuch mit handelsüblichen Fensterreinigungsmitteln erfolgen, bei starker Verschmutzung sollte die Dichtstoffoberfläche mit Spiritus gereinigt werden. Abrassive Reinigungsmittel und Putztücher sollen auf jeden Fall vermieden werden.

Unabhängig davon besteht auch die Möglichkeit dass sich flüchtige Bestandteile aus angrenzenden Bauteilen, z. B. aus Wandfarben, als „fogging“ niederschlagen. Diese lassen sich aber meist durch eine gründliche Reinigung dauerhaft entfernen.

Scheibenreinigung

Die Scheibenreinigung sowie die Entfernung der Etiketten- und Distanzplätzchenrückstände haben mit milden Reinigungsmitteln bauseits zu erfolgen. Scheibenverunreinigungen, die im üblichen Nassverfahren mit viel Wasser, Schwamm, Abstreifer, Fensterleder oder handelsüblichen Sprühreinigern und Lappen nicht zu entfernen sind, können mit feiner Industriestahlwolle oder Haushaltsputzmitteln (z.B. Stahlfix, Sidolin) beseitigt werden. Kratzende Werkzeuge, Rasierklingen und Schaber sind zu vermeiden, da sie Kratzspuren in der Oberfläche verursachen können. Insbesondere sind Zementschlämme und Absonderungen von Baustoffen sofort zu entfernen, da sonst eine Verätzung der Glasoberfläche eintritt, die zur Erblindung des Glases führen kann. Sollten beim Glätten von Versiegelungsstufen Rückstände entstehen, müssen diese sofort entfernt werden.

Verbundsicherheitsglas – Für Verbundsicherheitsglas gelten grundsätzlich die allgemeinen Reinigungsempfehlungen. Ergänzend dazu kann man bei Verglasungen mit freistehenden Kanten bei Anwendung von Spiritus und Alkohol sowie Reinigungsmitteln, welche diese Substanzen konzentriert enthalten, mit örtlicher Trübung oder Delaminisation rechnen. Wir empfehlen diese Reinigungsmittel nicht einzusetzen.

Für metalloxidbeschichtete Gläser, gelten spezielle Reinigungsvorschriften – Normale Verunreinigungen werden wie oben beschrieben entfernt, jedoch dürfen keine abrasiven Reinigungsmaterialien, z.B. Scheuermittel oder Stahlwolle, verwendet werden. Hartnäckige Verunreinigungen, z.B. Farb- oder Teerspritzer oder Kleberrückstände, sollten mit geeigneten Lösungsmitteln, z.B. Spiritus, Azeton oder Waschbenzin, gelöst und anschließend mit Wasser nachgereinigt werden. Bei der Reinigung mit Lösungsmitteln ist darauf zu achten, dass der Isolierglas-Randverbund, Dichtungen oder andere organische Bauteile (z.B. Silikonfugen) nicht beschädigt werden.

Ungeeignete Reinigungsmittel – Zur Reinigung von Verglasungen sollen niemals stark alkalische Waschlaugen sowie Säuren, insbesondere Flusssäure, sowie fluoridhaltige Reinigungsmittel verwendet werden. Diese Lösungen können die Beschichtung wie auch die Glasoberfläche zerstören und somit zu irreparablen Beschädigungen führen. Die Reinigung von Fassaden und damit Glas sollte in Anlehnung an „Reinigung von Metallfassaden, Gütesicherung RAL GZ 632“ erfolgen.

Reinigung von satiniertem Glas – Satiniertes Glas besitzt auf einer Seite eine leicht raue Oberfläche. Durch die rauere Oberfläche kann es zu einer leichteren Verschmutzung gegenüber glatten Glasoberflächen kommen. Um die Werterhaltung von satiniertem Glas beizubehalten, ist es notwendig dieses mit größerer Sorgfalt als andere Glasoberflächen zu behandeln.

Die Reinigung darf nur mit silikon- und säurefreien Reinigungsmitteln erfolgen. Zur Reinigung von Verglasungen sollten niemals stark alkalische Waschlaugen sowie Säuren, insbesondere Flusssäure, sowie fluoridhaltige Reinigungsmittel verwendet werden.

Die Scheibenreinigung sowie die Entfernung von eventuellen Transport- oder Etikettenrückständen und Rückständen von Distanzplätzchen haben mit milden Reinigungsmitteln bauseits zu erfolgen. Die Scheibenverunreinigungen, sind im üblichen Nassverfahren mit viel Wasser, Schwamm, Abstreifer, Fensterleder oder handelsüblichen Sprühreinigern durchzuführen. Bei hartnäckigeren Verschmutzung die mit einfachen Reinigungsmittel nicht entfernt werden können, sollen mit speziellen Reinigungsmitteln (z.B. Pril, Ajax o.ä.) vorbehandelt werden. Eine Nachreinigung im üblichen Nassverfahren wird in jedem Fall empfohlen. Der Einsatz von Dampfreinigungsgeräten mit integrierter Absaugung erzielt bei hartnäckigerer Verschmutzung ebenfalls gute Ergebnisse.

Starke Verschmutzungen sollen mit geeigneten Lösemitteln und keinesfalls mit metallischen Gegenständen (z.B. Rasierklingen oder Stahlwolle) entfernt werden. Reinigungsmittel welche abrasive Partikel enthalten werden nicht empfohlen. Hartnäckige Verunreinigungen, z.B. Farb- oder Teerspritzer oder Kleberrückstände, sollten mit geeigneten Lösungsmittel, z.B. Spiritus, Azeton oder Waschbenzin, gelöst und anschließend nachgereinigt werden. Bei der Anwendung von Lösungsmitteln ist darauf zu achten, dass Dichtungen oder andere organische Bauteile nicht beschädigt werden.

Häufig entstehen beim Verputzen von Räumen Verunreinigungen der Glasoberfläche. Kalkbestandteile im Mörtel greifen die Glasoberfläche an, sofern sie nicht sofort mit einem Schwamm und viel Wasser entfernt werden. Aufgrund der Vielfalt von Verschmutzungsmöglichkeiten können nicht für alle Fälle Empfehlungen abgegeben werden. Bei besonders hartnäckigen Verschmutzungen sind Vorversuche an unzugänglichen Stellen zu empfehlen. Die von uns gemachten Angaben sind Empfehlungen, beruhen auf mehrjähriger Erfahrung und stellen keinen Anspruch auf Vollständigkeit dar. Die Anwendungsempfehlungen der Reinigungsmittel sind zu berücksichtigen.

Besondere Reinigungshinweise für SPLITEX-FLOOR®

Grundsätzlich sollen Fußböden leicht zu reinigen sein. Unter leicht durchführbarer Reinigung ist zu verstehen, dass der Fußboden durch Einsatz von bewährten Reinigungsverfahren, vom Wischtuch bis zur Bodenreinigungsmaschine und zum Flüssigkeitsstrahler unter Verwendung geeigneter Reinigungsmittel, auch unter hygienischer Sicht, einwandfrei wird. Im Allgemeinen erfordern Bodenbeläge mit hoher Rutschhemmung auch einen höheren Reinigungsaufwand. Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel müssen auf den Bodenbelag abgestimmt sein. Für die Reinigung von Fußböden mit stark profilierter oder rauer Oberfläche haben sich Reinigungsmaschinen mit rotierenden Bürsten und Flüssigkeitsstrahler bewährt. Der Einsatz kann schon bei kleineren Flächen wirtschaftlich sei. Die Rutschhemmung kann durch Reinigungs- und Pflegemittel gemindert werden. Bei Auswahl der Reinigungsmittel und bei der Dosierung ist darauf Rücksicht zu nehmen.

Bei der Verwendung von Flüssigkeitsstrahlern zur Reinigung von Fußböden müssen Flüssigkeitsdruck, gegebenenfalls die Flüssigkeitstemperatur sowie das Mischungsverhältnis von Reinigungsmittel und Wasser so gewählt werden, dass Bodenbeläge und gegebenenfalls Verfugungen nicht beeinträchtigt werden.

SPLITEX-FLOOR® mit rutschhemmender Beschichtung lässt sich mit einer nassen Bürste, handelsüblichen Glasreinigern und anschließend mit einem Gummiabstreifer am besten reinigen. Tücher und Schwämme hinterlassen Rückstände.

SPLITEX-FLOOR® R ist mit einer rutschhemmenden Beschichtung in Standarddesigns ausgeführt. Kleine Designs mit geringen Bedeckungsgraden lassen sich am besten mit einer nassen Bürste, handelsüblichen Glasreinigungsmitteln und Gummiabstreifer reinigen. Großflächigere Designs und höhere Bedeckungsgrade lassen sich an besten mit Flüssigkeitsreinigern mit integrierter Absaugung reinigen. Der Zusatz von handelsüblichen Reinigungsmitteln ist entsprechend der Verschmutzung und der jeweiligen Gebrauchsanweisung zu wählen.

11. Haftungsausschluss:

11.1. Wir haben Schadenersatz nur dann zu leisten, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

11.2. Unsere Produkthaftung ist beschränkt auf jene Fälle, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz eine unabdingbar ist, darüber hinaus haften wir nach dem Produkthaftungsgesetz nicht. Für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet, wird jegliche Haftung aller an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen ausgeschlossen.

12. Aufrechnungsverbot, Abtretungsverbot:

12.1. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Forderungen des Auftraggebers gegen unsere Ansprüche ist unzulässig.

12.2. Allfällige Forderungen oder Ansprüche uns gegenüber dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.

13. Pläne etc.:

13.1. Unsere Pläne, Zeichnungen etc. oder technische Unterlagen, Angaben zu Konstruktionen, Ausführungen, Berechnungen etc. bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung in keiner Weise verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

13.2. Unsere Pläne, Zeichnungen etc oder technischen Unterlagen, die darin enthaltenen Maße etc., technische Angaben zu Konstruktionen, Ausführungen, (statische) Berechnungen etc. und deren Richtigkeit für einen bestimmten Auftrag gelten durch den Auftraggeber genehmigt, wenn er gegen diese nicht nach Zugehen der schriftlichen Auftragsbestätigung unverzüglich schriftlich Einspruch erhebt. Bei Unterlassen eines Einspruches kann im nach hinein nicht mehr die Unrichtigkeit unserer Pläne, Zeichnung etc. oder technischen Unterlagen, der Maße etc., technischen Angaben zu Konstruktionen, Ausführungen, (statische) Berechnungen etc. eingewendet werden.

14. Rücknahme von Verpackungsmaterial:

14.1. Der Auftraggeber entbindet uns von der Verpflichtung der Rücknahme von Verpackungsmaterial etc. im Sinne der Verpackungsverordnung. Sämtliches Verpackungsmaterial etc. ist vom Auftraggeber auf seine Kosten zu entsorgen

15. Haftungsausschluss für mündliche Aufträge, Auskünfte etc.:

15.1. Für die Befolgung mündlicher, telefonischer etc. Aufträge, Änderungen zu Aufträgen, Anweisungen oder Mitteilungen an unsere Mitarbeiter, welche von unserer Seite nicht schriftlich bestätigt sind, und für so getätigte Bestellungen oder erbrachte Leistungen, übernehmen wir weder  Haftung noch Gewähr.

15.2. Für mündliche Auskünfte unserer Mitarbeiter, Empfehlungen etc., welche von unserer Seite nicht schriftlich bestätigt sind, übernehmen wir keine Gewähr.

16. Wichtige Gründe:

16.1. Insbesondere nachstehende Umstände gelten als wichtige Gründe, falls sie nach Abschluss des Vertrags eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen: höhere Gewalt, alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie zum Beispiel Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Arbeitskonflikte, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs, Zustellhindernisse, Witterungsverhältnisse, behördliche oder gesetzliche Beschränkungen, sowie technische oder sonstige Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrags oder den Gegebenheiten beim Auftraggeber liegen oder von diesem verursacht wurden, und seine Ausführung für uns oder für unsere Zulieferer wesentlich verzögern, unmöglich oder unzumutbar machen, oder zu Mängeln führen, die die Gebrauchsfähigkeit auch nur unerheblich beinträchtigen.

17. Gefahrenübergang:

17.1. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk oder ab Lager. Mit der Übergabe an den Befördere geht jegliche Art von Gefahr, insbesondere auch das Bruchrisiko, auf den Besteller über.

17.2. Bei Anlieferung mit unserem Wagen gilt die Übergabe und der Gefahrenübergang an den Empfänger spätestens erfolgt, wenn die Ware auf dem Gelände des Empfängers oder einer sonstigen vereinbarten Anlieferungsstelle auf unserem Wagen zur Verfügung steht. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Auftraggebers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen, erforderliche Arbeitskräfte zum Abladen zu stellen und glasspezifische Abstellflächen vorzubereiten und verfügbar zu machen. Die mit dem Entladen der Ware, deren anschließender Lagerung etc. verbundenen Gefahren gehen zu alleinigen Lasten des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn im Zusammenhang mit diesen Verrichtungen unsere Mitarbeiter tätig geworden sind.

17.3. Wird über Auftrag des Auftraggebers eine Versicherung abgeschlossen, so handeln wir nur als Vermittler unter Ausschluss jeder Haftung.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht:

18.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Salzburg. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

19. Fotos und Fotorechte:

Der Kunde/Die Kundin erteilt die ausdrückliche Zustimmung, dass die GLAS & RAHMEN Gesellschaft m.b.H. Bilder von ihren eigenen Gewerken machen darf und diese Bilder/Baustellenbilder auf der eigenen Homepage  zu Werbe- und Referenzzwecken veröffentlicht werden dürfen.

20. Rechte an diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen unser geistiges Eigentum dar und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht, auch nicht auszugsweise, verwendet werden.

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